Atbash startet auf Chromia, um überprüfbare, benutzergesteuerte KI-Systeme zu ermöglichen

04.04.2026

Das neue Plugin lässt sich in OpenClaw integrieren und bietet eine transparente Kontrollschicht für KI-Anwendungen, die die Einhaltung von Unternehmensrichtlinien und das Risikomanagement unterstützt

STOCKHOLM, 4. April 2026 /PRNewswire/ -- Chromia by Chromaway AB stellt Atbash vor, ein für OpenClaw entwickeltes Plugin für das Management von Agentenstatus und Richtlinien (SPM). Atbash basiert auf Chromia und führt eine überprüfbare Kontrollschicht für KI-gesteuerte Anwendungen ein, die es Entwicklern ermöglicht, in Echtzeit zu definieren, durchzusetzen und zu überprüfen, wie Agenten mit Tools, Daten und externen Systemen interagieren.

Atbash wurde für die direkte Zusammenarbeit mit OpenClaw entwickelt und ermöglicht es Entwicklern, KI-Systeme zu erstellen, die nicht nur leistungsstark, sondern auch geregelt, überprüfbar und auf die Anforderungen des Unternehmens abgestimmt sind. Da die Einführung von KI immer schneller voranschreitet, führen zunehmend autonome Systeme Aktionen aus, treffen Entscheidungen und koordinieren Arbeitsabläufe, wobei nur begrenzt Einblick in die Entstehung der Ergebnisse besteht. Dies führt zu wachsenden Herausforderungen in Bezug auf Kontrolle, Nachverfolgbarkeit und Rechenschaftspflicht.

Atbash begegnet diesen Herausforderungen durch die Einführung einer überprüfbaren Kontrollschicht, in der Entscheidungen, Validierungen und die Durchsetzung von Richtlinien transparent verwaltet und unabhängig überprüft werden können. Integriert in OpenClaw und koordiniert über Clawchain ermöglicht es Entwicklern, festzulegen, wie KI-gesteuerte Aktionen geregelt, validiert und aufgezeichnet werden, und unterstützt so kontrolliertere und überprüfbare KI-Implementierungen.

Jede Interaktion innerhalb von Atbash, einschließlich Entscheidungspunkte, Regeldurchsetzung und Ergebnisse, kann als unveränderliches On-Chain-Ereignis aufgezeichnet werden. Dadurch entsteht ein überprüfbarer Prüfpfad, der Transparenz, Rechenschaftspflicht und unabhängige Verifizierung unterstützt und den Erwartungen von Unternehmen hinsichtlich Erklärbarkeit und Compliance entspricht.

„KI-Fähigkeiten sind nicht mehr der Engpass – Kontrolle, Rechenschaftspflicht und Vertrauen sind es", sagte Perelman, CEO bei Chromaway. „Durch den Einsatz von Atbash Agentic SPM können Entwickler KI-Anwendungen erstellen, bei denen Entscheidungen durch transparente und überprüfbare Frameworks geregelt werden."

Dieser Ansatz unterstützt die sich abzeichnenden Erwartungen von Unternehmen und Regulierungsbehörden an die KI-Governance, einschließlich der Notwendigkeit von Rückverfolgbarkeit, Überprüfbarkeit und strukturierter Aufsicht. Durch die Einführung einer überprüfbaren Kontrollschicht innerhalb des Entwicklungsworkflows ermöglicht Atbash den Betrieb von KI-Systemen in kontrollierten Umgebungen statt in undurchsichtigen Prozessen.

Neben der Governance trägt Atbash auch zur Netzwerkaktivität auf Chromia bei. Durch die Aufzeichnung von Benutzerinteraktionen und Entscheidungsabläufen in der Blockchain wird die Anwendungsnutzung in messbare, überprüfbare Transaktionsaktivitäten umgewandelt, was die Rolle von Chromia als Infrastruktur für KI-Anwendungen in der realen Welt stärkt.

Die erste Version von Atbash Agentic SPM steht Entwicklern, die auf Chromia über OpenClaw entwickeln, ab Ende April 2026 zur Verfügung.

Entdecken Sie mehr unter chromia.com

Medienkontakt:

Goh Yeou Jie

yeoujie.goh@chromia.com

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Spirituosenverband obsiegt vollständig im Streit um Bezeichnungen für 0,3-Prozent-Getränke

05.04.2026

Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit geschützten Spirituosen-Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ vermarktet werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts und gab einem Verband der Spirituosenindustrie in zweiter Instanz vollumfänglich Recht. Im Kern folgt das Gericht der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen für Spirituosen nur für Produkte zulässig sind, die die strengen Anforderungen der EU‑Spirituosenverordnung erfüllen.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit einem Alkoholgehalt von rund 0,3 Prozent als Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Das Unternehmen bewarb seine Produkte mit Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. In den Produktbeschreibungen war zudem von einer „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der jeweiligen Spirituose die Rede. Ein als „This is not Whiskey“ bezeichnetes Produkt trug zusätzlich den Hinweis „American Malt“.

Der klagende Branchenverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und machte Unterlassungsansprüche wegen Missachtung der EU‑Spirituosenverordnung geltend. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage bereits im Juli des Vorjahres teilweise stattgegeben. Der 3. Zivilsenat des OLG schloss sich nun dieser Sichtweise an und ging noch darüber hinaus: Die Bezeichnung „American Malt“ wurde explizit als unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey bewertet und ebenfalls untersagt.

Mit seiner Entscheidung zieht das Oberlandesgericht eine klare Grenze für die Vermarktung alkoholarmer und nahezu alkoholfreier Alternativprodukte. Geschützte Spirituosen-Namen und entsprechende Anklänge dürfen demnach nicht genutzt werden, wenn die Getränke nicht den definierten Produktkategorien der EU‑Verordnung entsprechen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Damit bleibt die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Schutzvorschriften für Spirituosenbezeichnungen bestehen.