
Die 40 Unternehmen im deutschen Leitindex Dax steuern laut einer Studie der Beratungsgesellschaft EY auf einen neuen Dividendenrekord zu. Für das vergangene Geschäftsjahr werden demnach voraussichtlich rund 55,3 Milliarden Euro an die Aktionäre ausgeschüttet – ein Plus von 5,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr mit 52,2 Milliarden Euro. Damit erreichen die Ausschüttungen trotz der anhaltenden Konjunkturflaute in Deutschland ein neues Allzeithoch.
Wie aus der Auswertung von Geschäftsberichten, Pressemitteilungen und Einladungen zu Hauptversammlungen hervorgeht, erhöhen 25 Dax-Konzerne ihre Dividenden, bei zehn sinken die Zahlungen. Viele Unternehmen hätten sehr gute Zahlen für das vergangene Jahr vorgelegt, sagt Jan Brorhilker, Managing Partner bei EY. Davon profitieren insbesondere Anleger, die Dividenden als laufendes Zusatzeinkommen nutzen. In Deutschland werden die Ausschüttungen üblicherweise einmal im Jahr nach den Hauptversammlungen im Frühjahr gezahlt; die dort noch ausstehenden Beschlüsse gelten bei den meisten Konzernen als Formsache.
Dividendenstärkster Titel bleibt die Allianz mit einer geplanten Ausschüttungssumme von 6,5 Milliarden Euro. Dahinter folgen die Deutsche Telekom mit 4,8 Milliarden Euro und Siemens mit 4,2 Milliarden Euro. Ebenfalls in der Spitzengruppe liegen Mercedes-Benz, der Rückversicherer Munich Re und der Softwarekonzern SAP. Besonders dynamisch steigen die Dividenden beim Triebwerkbauer MTU Aero Engines (plus 64 Prozent), der Deutschen Bank (plus 44 Prozent) und der Commerzbank (plus 61 Prozent), die sich gegen eine Übernahme durch die italienische Bank Unicredit wehrt.
Nicht alle Branchen können vom aktuellen Dividendentrend profitieren. Vor allem die schwächelnde Autoindustrie reduziert ihre Ausschüttungen deutlich: Mercedes-Benz senkt die Dividendensumme EY zufolge um 19 Prozent, bei der Porsche Automobil Holding steht ein Minus von 21 Prozent. Insgesamt spiegelt sich in den Zahlen, dass viele Dax-Konzerne einen Großteil ihres Umsatzes im Ausland erzielen und damit weniger stark von der Schwäche der deutschen Binnenkonjunktur betroffen sind. Branchen wie Banken und Versicherungen verbuchten zuletzt Rekordergebnisse – und geben diese nun in Form höherer Dividenden an ihre Anteilseigner weiter.

Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit geschützten Spirituosen-Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ vermarktet werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts und gab einem Verband der Spirituosenindustrie in zweiter Instanz vollumfänglich Recht. Im Kern folgt das Gericht der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen für Spirituosen nur für Produkte zulässig sind, die die strengen Anforderungen der EU‑Spirituosenverordnung erfüllen.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit einem Alkoholgehalt von rund 0,3 Prozent als Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Das Unternehmen bewarb seine Produkte mit Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. In den Produktbeschreibungen war zudem von einer „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der jeweiligen Spirituose die Rede. Ein als „This is not Whiskey“ bezeichnetes Produkt trug zusätzlich den Hinweis „American Malt“.
Der klagende Branchenverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und machte Unterlassungsansprüche wegen Missachtung der EU‑Spirituosenverordnung geltend. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage bereits im Juli des Vorjahres teilweise stattgegeben. Der 3. Zivilsenat des OLG schloss sich nun dieser Sichtweise an und ging noch darüber hinaus: Die Bezeichnung „American Malt“ wurde explizit als unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey bewertet und ebenfalls untersagt.
Mit seiner Entscheidung zieht das Oberlandesgericht eine klare Grenze für die Vermarktung alkoholarmer und nahezu alkoholfreier Alternativprodukte. Geschützte Spirituosen-Namen und entsprechende Anklänge dürfen demnach nicht genutzt werden, wenn die Getränke nicht den definierten Produktkategorien der EU‑Verordnung entsprechen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Damit bleibt die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Schutzvorschriften für Spirituosenbezeichnungen bestehen.