Das Oberlandesgericht (OLG) München hat den Antrag auf vorzeitige Haftentlassung der verurteilten Rechtsterroristin Beate Zschäpe abgelehnt. Das Gericht legte eine Mindestverbüßungsdauer von insgesamt 24 Jahren fest, sodass Zschäpe frühestens im Jahr 2035 aus der Haft entlassen werden kann. Damit würde die Verurteilte zum Zeitpunkt einer möglichen Freilassung 60 Jahre alt sein. Die Entscheidung ist derzeit noch nicht rechtskräftig, da sowohl die Verteidigung als auch die Bundesanwaltschaft Beschwerde einlegen können.

Zschäpe war im Jahr 2018 als Mittäterin der durch den "Nationalsozialistischen Untergrund" (NSU) verübten Mordserie zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Die Terrorzelle, bestehend aus Zschäpe sowie Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos, beging ab dem Jahr 2000 zehn Morde an neun Gewerbetreibenden mit griechischer und türkischer Herkunft sowie an einer deutschen Polizistin. Zudem verübte die Gruppe Raubüberfälle und zwei Bombenanschläge in Köln, bei denen Dutzende Menschen verletzt wurden. Von den zehn Morden wurden drei in Nürnberg und zwei in München verübt.

Die Gruppe blieb fast 14 Jahre lang unentdeckt, was unter anderem auf Fehler der Sicherheitsbehörden zurückzuführen war. Erst am 4. November 2011 enttarnte sich der NSU selbst, nachdem Böhnhardt und Mundlos nach einem gescheiterten Banküberfall in Eisenach Suizid begingen und Zschäpe ihre Wohnung in Zwickau in Brand gesetzt hatte. Zschäpe, die ihre Strafe in der JVA Chemnitz absitzt, stellte sich vier Tage später. Im Prozess 2018 stellte das Gericht die besondere Schwere ihrer Schuld fest, was eine Entlassung nach der gesetzlichen Mindestfrist von 15 Jahren nahezu ausschloss.

In ihrem Entlassungsantrag argumentierte Zschäpe über ihren Anwalt Mathias Grasel, dass sie von ihrer rechtsextremistischen Einstellung abgerückt sei und forderte eine Gesamthaftstrafe von maximal 20 Jahren. Das OLG würdigte, dass Zschäpe sich zu ihrer Mitwisserschaft bekannt habe, Scham über die Taten geäußert und an einem nichtstaatlichen Neonazi-Aussteiger-Programm teilnehme. Dennoch entschied das Gericht, dass diese Umstände die "außergewöhnlich hohe Tatschuld" nicht ausreichend ausgleichen, um eine Strafrestaussetzung zur Bewährung zu rechtfertigen.