
Mit Beginn des Herbstsemesters tritt in Österreich ein neues Kopftuchverbot für Schülerinnen bis zum Alter von 14 Jahren in Kraft. Unterstützung für das Verhüllungsverbot kommt zwar grundsätzlich vom Vorsitzenden des Sozialdemokratischen LehrerInnenvereins (SLÖ), Thomas Bulant, doch der Gewerkschafter hält die Maßnahme für unausgewogen und zu kurz gegriffen. Aus seiner Sicht adressiert die Regelung nur einen Ausschnitt eines viel breiteren Problems: das ungeklärte Verhältnis von Schule und Religion.
Bulant plädiert dafür, Religion insgesamt aus dem schulischen Raum herauszuhalten. „Für mich hat Religion in der Schule nichts verloren und da gehört auch das Kopftuch dazu“, sagt er. Eine klare Linie, wonach Religion ausschließlich Privatsache sei und in der Schule nicht stattfinde, würde aus seiner Sicht viele Konflikte entschärfen. Stattdessen würden nun muslimische Mädchen per Gesetz zu Täterinnen erklärt, während ihre Eltern mit Geldbußen von bis zu 800 Euro rechnen müssten – auch in Fällen, in denen sie das Verhalten ihrer Töchter während der Unterrichtszeit gar nicht maßgeblich beeinflussen können.
Der Lehrervertreter kritisiert zudem, dass die neue Regelung erneut nur eine bestimmte Gruppe betreffe und damit rechtlich angreifbar sein könnte. Schon 2020 war ein Kopftuchverbot für Volksschülerinnen vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden, weil es sich einseitig auf muslimische Mädchen bezog. Eine konsequente Trennung von Schule und Religion über alle Konfessionen hinweg, so Bulant, würde aus seiner Sicht verhindern, dass einzelne religiöse Symbole oder Praktiken gesondert reguliert und damit politisch und juristisch besonders aufgeladen werden.
Praktische Probleme erwartet Bulant auch im Schulalltag. Die Lehrkräfte seien als öffentlich Bedienstete verpflichtet, das Verbot zu kontrollieren und durchzusetzen. Offene Fragen zur Umsetzung und zu den Auswirkungen auf das Schulklima sieht er jedoch nicht ausreichend beantwortet. Er vermisst klare Verantwortung seitens des Bildungsministeriums für die „atmosphärischen Konsequenzen“ vor Ort. Darüber hinaus fordert der Gewerkschafter, auch gegen Burschen vorzugehen, die sich – mit Verweis auf religiöse Normen – als „Sittenwächter“ gegenüber Mitschülerinnen aufspielen. Ohne eine umfassende, alle Religionen betreffende Regelung, fürchtet Bulant, bleibe das neue Kopftuchverbot eine isolierte Maßnahme, die Spannungen eher verstärke als löse.

Ein Berliner Gericht hat die Weitergabe personenbezogener Daten von in Deutschland ansässigen WhatsApp-Nutzern an Facebook für rechtswidrig erklärt und dem Messengerdienst eine entsprechende Übermittlung untersagt. Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin II darf WhatsApp darüber hinaus auch jene Kontaktdaten, die im Account der Nutzer gespeichert sind und Personen betreffen, die den Dienst selbst nicht verwenden, nicht an Facebook weitergeben. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der sich gegen Änderungen der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 2016 wandte.
Der vzbv hatte in dem Verfahren zusätzlich verlangt, bereits übermittelte Daten löschen zu lassen. Diesen weitergehenden Forderungen folgte die Zivilkammer nicht. Sie verwies darauf, dass WhatsApp erklärt habe, „nie Daten an Facebook als Verantwortlichen weitergegeben zu haben“. Konkrete Anhaltspunkte, die diese Darstellung widerlegen könnten, legten die Verbraucherschützer nach Gerichtsangaben nicht vor. Nutzer waren im August 2016 per Hinweis auf der Website und via Push-Nachricht über die Änderung der Bedingungen informiert und um Zustimmung gebeten worden.
Eine zentrale Rolle spielte in dem Verfahren eine bereits 2016 erlassene Anordnung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Diese untersagte Facebook am 23. September 2016, personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern. Im Prozess führte der Rechtsvertreter von WhatsApp aus, man habe daraufhin darauf verzichtet, entsprechende Daten in der Europäischen Union mit Facebook zu teilen. Das Berliner Gericht stützte sich in seiner Entscheidung auf diese Darlegung und die fehlenden gegenteiligen Belege der Klägerseite.
Trotz der teilweisen Zurückweisung der Klage bewertet der vzbv das Urteil als Erfolg. Verbandsvorständin Ramona Pop begrüßte insbesondere die Klarstellung des Gerichts, dass eine Einwilligung zur Verknüpfung persönlicher Daten nicht „erschlichen“ werden dürfe. Aus Sicht des Verbands versuchten Meta und andere Plattformen weiterhin, ihre Marktmacht auszubauen und Zustimmungen zur Datenverknüpfung mit aus Verbraucherschutzsicht fragwürdigen Methoden zu erlangen. Der Messengerdienst WhatsApp gehört seit 2014 zum Meta-Konzern, der die Integration seiner Dienste und Datenbestände in den vergangenen Jahren schrittweise vorangetrieben hat.