
Unionspolitiker im Bundestag wollen deutschen Wein im Handel mit einem einheitlichen „Deutschlanddeckel“ stärker ins Rampenlicht rücken. Angesichts einer schwachen Nachfrage und rückläufigen Weinkonsums in Europa schlagen sie vor, Weinflaschen aus deutscher Produktion mit einer leicht erkennbaren Kennzeichnung auf dem Schraubverschluss zu versehen. Der weinbaupolitische Sprecher der Unionsfraktion, Artur Auernhammer (CSU), sagte der „Rheinischen Post“, mit einer Deutschlandfahne auf dem Deckel wäre deutscher Wein sichtbarer – derzeit sei er es nicht.
Als Vorbild verweisen die Initiatoren auf Österreich. Dort sind Qualitätsweine standardmäßig mit einer rot-weiß-roten Banderole und einem markanten Schraubverschluss ausgestattet, der im Handel als nationales Wiedererkennungsmerkmal etabliert ist. Nach Ansicht von Auernhammer müsste auch in Deutschland zusätzlich ein Siegel entwickelt werden, damit Wein „an der Verschraubung leichter erkennbar“ ist. Damit gehe es nicht nur um eine optische Aufwertung, sondern um ein klares Herkunftssignal am Regal.
Unterstützung erhält der Vorstoß innerhalb der Union vom CDU-Bundestagsabgeordneten Josef Oster, der aus der Weinbauregion Koblenz stammt und den Innenausschuss im Bundestag leitet. Das österreichische Modell sei ein „sehr interessanter Ansatz“, zitierte ihn die „Rheinische Post“. Ein eigenes Wiedererkennungsmerkmal für deutschen Wein zu schaffen, halte er für „überlegenswert“. Für den Lebensmittelhandel könnte eine solche Lösung nach Brancheneinschätzung vor allem dann attraktiv sein, wenn sie Konsumenten die Herkunft auf den ersten Blick verdeutlicht.
Hintergrund der Initiative ist eine Branchenlage, die Experten als kritisch beschreiben. Der Weinbau in Deutschland steckt nach Angaben der Erzeuger in der Krise, europaweit geht der Weinkonsum zurück. Bauernpräsident Joachim Rukwied warnte vor erheblichen Folgen für die heimische Produktion: Wegen der schlechten Marktlage sei zu erwarten, dass Rebflächen „in erheblichem Umfang“ verloren gehen. Ob ein einheitlicher Flaschenverschluss den Absatz tatsächlich spürbar steigern kann, ist offen. Im Handel gilt die bessere Erkennbarkeit heimischer Produkte allerdings als wichtiger Faktor, da die Herkunft von Wein für viele Verbraucher ein zentrales Kaufkriterium ist.

Im Streit um die Behandlung sogenannter Heavy User im Mobilfunk hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Bundesnetzagentur vorläufig in die Schranken gewiesen. Die Bonner Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Mobilfunkanbieter untersagt, Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen mit geringerer Priorität zu bedienen. Diese Form der sogenannten Depriorisierung darf nach der einstweiligen OVG-Entscheidung vorerst weiter angewendet werden. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.
Nach Auffassung des 13. Senats ist derzeit offen, ob die entsprechende Vertragsklausel des Anbieters mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob eine nachrangige Behandlung von Vielnutzern eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden darstellt. Bevor in der Hauptsache entschieden wird, will das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Damit wird der Konflikt um Datenpriorisierung und Netzmanagement auf die europäische Ebene verlagert.
Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob der Datentransport datenintensiver Anwendungen wie hochauflösendem Videostreaming während einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf. Der betroffene Mobilfunkanbieter sieht dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, um Kapazitäten in ausgelasteten Funkzellen zu steuern. Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht umgesetzt werden darf und damit faktisch einen Riegel vor entsprechende Maßnahmen gegen Heavy User geschoben.
In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt: Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Position der Behörde bestätigt. Das OVG änderte diese Entscheidung nun (Az. 13 B 1232/25) und gab dem Anbieter im Eilverfahren Recht. Mit der geplanten Vorlage an den EuGH dürfte der Fall Signalwirkung für die Auslegung europäischer Vorgaben zur Gleichbehandlung von Internetverkehr und zu den Spielräumen der Netzbetreiber beim Umgang mit stark belasteten Mobilfunkzellen entfalten.